Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53) |
Abschnitt 1 - Zustandekommen des Verwaltungsaktes (§§ 35 - 42a) |
(1) 1Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. 2Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) 1Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. 2Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. 3Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) 1Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. 2Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. 3Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. 4Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. 5In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) 1Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. 2Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) 1Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. 2In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. 3Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. 4In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens | 18.07.2016 | |
18.12.2008 | Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG) | 11.12.2008 | |
01.02.2003 | Drittes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften | 21.08.2002 |
belehrung § 38Zusicherung § 39Begründung des Verwaltungsaktes § 40Ermessen § 41Bekanntgabe des Verwaltungsaktes § 42Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt § 42aGenehmigungsfiktion
Rechtsprechung zu § 41 BVwVfG
1.802 Entscheidungen zu § 41 BVwVfG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 29.11.2023 - 6 C 3.22
Widerlegung der Bekanntgabevermutung beim Bestreiten des Zugangs eines ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 28.02.2022 - 6 B 8.21
Revisionszulassung; Zugang eines Verwaltungsakts
- OVG Sachsen, 05.05.2021 - 5 A 417/19
Rundfunkbeitrag; Anwendbarkeit Verwaltungsverfahrensgesetz
- BVerwG, 28.02.2022 - 6 B 8.21
- VG Aachen, 19.02.2024 - 7 K 708/23 Corona
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2024 - 10 A 1356/21
- VerfG Brandenburg, 15.03.2024 - VfGBbg 36/20
Volksinitiative; Prüfungsmaßstab des Verfassungsgerichts; vorbeugende abstrakte ...
- VGH Bayern, 07.03.2024 - 7 CE 23.1749
Zwangsvollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge, Zustellung des ...
- BVerwG, 21.09.2022 - 8 C 12.21
Bekanntgabefiktion: Anforderungen an die Darlegung von Zweifeln am Zugang eines ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 01.03.2024 - 2 R 19/24
Erlöschen einer fiktiven Baugenehmigung; Beginn der Frist; Zuständigkeit des OVG ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2024 - 5 A 258/23
Querverweise
Auf § 41 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
- Verwaltungsakt
- Zustandekommen des Verwaltungsaktes
- § 42a (Genehmigungsfiktion)
- Besondere Verfahrensarten
- Verfahren über eine einheitliche Stelle
- § 71b (Verfahren)
- Schlussvorschriften
- § 95 (Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Behördliches Verfahren
- § 73 (Verfahrensabschluss, Begründung der Entscheidung, Zustellung)