Zum Inhalt springen
Ralph Oliver Graef

Schmähkritik gegenüber Unternehmen Der Bundesgerichtshof und die Verrohung der Sitten

Ralph Oliver Graef
Von Ralph Oliver Graef
Unternehmen müssen künftig überzogene und ausfällige Kritik an ihrer Leistung dulden. Möglich macht das ein bemerkenswertes Urteil des Bundesgerichtshofs.
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe

Foto: Ronald Wittek/ dpa

Presserechtliche Entscheidungen der deutschen Instanzgerichte bergen immer Überraschungspotential - sowohl für Kläger als auch für Beklagte. Häufig stoppt erst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Fehlentscheidungen deutscher Gerichte, wie zum Beispiel im Fall von Bruno Eyron, über dessen Festnahme auf dem Oktoberfest wegen Kokainbesitzes erst nach einer vom Axel Springer Verlag angestrengten achtjährigen Gerichtsodyssee durch alle deutschen Instanzen berichtet werden darf. Entschieden deutsche Gerichte früher regelmäßig gegen Presseorgane, schlägt das Pendel nun häufig gegen die betroffene Person oder das betroffene Unternehmen aus.

Die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16. Dezember 2014 (Az. VI ZR 39/14) reiht sich in diese Serie ein. Der BGH überholt sich jetzt auf dem Weg zum EGMR selbst und erlaubt polemische Aussagen und scharfe, überspitzte - sogar ausfällige - Kritik im wirtschaftlichen Umfeld, die für das betroffene Unternehmen bestenfalls "rufschädigend", im schlimmsten Fall kreditgefährdend ist.

Der Ausgangsfall

Im vorliegenden Fall klagte ein Unternehmen, das Hochleistungsmagneten zur Einsparung von fossilen Brennstoffen bei dem Betrieb von Heizungsanlagen herstellt, auf Unterlassung und Schadensersatz. Ein Wissenschaftsjournalist hatte eine Kundin des Unternehmens angeschrieben und unter anderem folgende Aussage gemacht:"….ich schreibe derzeit an einem Artikel über einen groß angelegten Schwindel …… die vom Hersteller herbeigezerrte wissenschaftliche Begründung der angeblichen Wirkung der Magnete ist völliger Unsinn. Zu den Opfern dieses Betruges gehören auch Sie." Er bezeichnete das Produkt des Unternehmens zudem als "Scharlatanerieprodukt" und bezichtigte das Unternehmen des "Betrugs" und die Kunden der Klägerin als "Opfer dieses Betrugs".

Ralph Oliver Graef

Ralph Oliver Graef  LL.M. (NYU) gehört zu den profiliertesten Medienanwälten Deutschlands. Er ist Gründer der Medienrechtskanzlei GRAEF Rechtsanwälte (www.graef.eu ), Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und auch als amerikanischer Anwalt (Attorney-at-law) in New York zugelassen.

Die Entscheidung des BGH

Anders als die Vorinstanzen verneinte der BGH einen Anspruch des Unternehmens auf Unterlassung dieser Aussagen. Das Gericht führte aus, die oben zitierten Äußerungen seien keine Tatsachenbehauptungen, sondern Meinungen. Eine Meinung liegt immer dann vor, wenn es sich um eine wertende Stellungnahme handelt. Tatsachen hingegen kann man auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises überprüfen. Richtige Tatsachen dürfen - mit Ausnahme im Bereich der Intimsphäre - ebenso wie Meinungen immer zum Besten gegeben werden. Erst wenn Tatsachen unwahr oder Meinungen als Schmähkritik zu werten sind, besteht für sie kein Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 2 GG.

Die Einstufung der Aussagen durch den BGH als Meinung verwundert. Für den normalen Leser weisen alle Äußerungen tatsächliche Elemente auf. Der beklagte Wissenschaftsjournalist unterstellt mit seinen Äußerungen "Schwindel", "Betrug" "Scharlatanerieprodukt" und "Unsinn", dass bei den Produkten der Klägerin die - behauptete - Einsparung von fossilen Energien - tatsächlich nicht existiert. Ja, er bezichtigt das Unternehmen sogar des Betrugs. Der normale Leser stellt sich unter einem Betrug in der Regel ein strafrechtlich relevantes Verhalten vor, also eine Lüge, die dazu führt, dass der Täter sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft. Die Frage ob ein Betrug vorliegt, ist tatsächlich dem Beweis zugänglich - sonst könnten in Deutschland nicht täglich hunderte Betrugsfälle von Gerichten aufgeklärt und Betrüger verurteilt werden.

Der BGH deutet den Sinn dieser Worte aber anders und qualifiziert die Äußerungen als Werturteil. Im nächsten Schritt verneint er das Vorliegen von Schmähkritik und erlaubt "auch eine polemische und überspitzte Kritik" sowie eine Auseinandersetzung "in scharfer und möglicherweise überzogener Form". Das überzeugt nicht. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen besteht grundsätzlich kein schützenswertes Interesse. Originellerweise hat der BGH dann doch noch zwei Privatgutachten und ein Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Umwelt im Prozess zugelassen und festgestellt, dass die tatsächlichen Elemente der Aussagen des beklagten Wirtschaftsjournalisten wahr seien. Warum der BGH Gutachten benötigt, wenn er doch von einer Meinungsäußerung ausgeht, bleibt sein Geheimnis. Es zeigt, dass der BGH von seiner eigenen Deutung nicht überzeugt ist.

Konsequenzen der Entscheidung

Sobald es um Äußerungen geht, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren, gibt es also fast so etwas wie eine 'carte blanche'. Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Artikel 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist. Solche Kritik kann nur unter engen Voraussetzungen als Schmähkritik angesehen werden. Die Aussage, jemand anders sei ein Betrüger oder habe einen Betrug begangen, stellte nach Ansicht des BGH im konkreten Fall also keine Schmähkritik dar.

Interessant ist auch, dass man Unternehmen als Betrüger bezeichnen darf, auch wenn kein Strafgericht, die handelnden Personen des Unternehmens wegen Betrugs verurteilt hat. Der BGH stellt sich damit gegen seine eigenen früheren Entscheidungen, wie zum Beispiel einer Entscheidung aus dem Jahr 1992, dass eine Rufgefährdung vorliege, wenn jemandem ein strafbares Verhalten nachgesagt werde, etwa, er sei an einer Bestechung beteiligt gewesen. Der BGH hatte in der Vergangenheit sogar Behauptungen untersagt, wenn sich daraus ergab, jemand habe sich moralisch nicht einwandfrei verhalten, er habe also etwas getan, was eine seriös handelnde Person an seiner Stelle nicht getan hätte. Auch die Bezeichnung als "Plagiator" wurde in der Vergangenheit von den Instanzgerichten als unzulässige Rufschädigung verboten. Tempi passati.

Und wenn der BGH es vormacht, müssen sich auch die Instanzgerichte nicht mehr zurückhalten. So hat das OLG Karlsruhe (Az. 6 U 156/14) es in einer Entscheidung aus dem Januar 2015 in einer Auseinandersetzung zwischen Parteimitgliedern als zulässig angesehen, den anderen als "Lügner, Betrüger, Versager und chronischen Verlierer" zu bezeichnen. Der Kläger darf zudem als "die wandelnde Inkompetenz und vor allem eines: ein Gauner!" bezeichnet werden. Und weil das noch nicht reicht, auch noch als "Halunke! Ein Rechtsbrecher, ein Loser, ein geborener Verlierer".

Seit der Leitentscheidung "Winkeladvokat" des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2013 besteht Einigkeit unter Presserechtlern, dass eine Schmähkritik dadurch gekennzeichnet ist, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Wesentliches Merkmal der Schmähung ist eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Das OLG Karlsruhe befand im vorliegenden Fall: "Davon kann hier keine Rede sein". Ich stelle mir die Frage: Was soll da noch mehr an Schmähung kommen?

Die Schwelle zur unerlaubten Schmähkritik liegt ab jetzt sehr hoch.

Die Wiedergabe wurde unterbrochen.