"neue Medienordnung"-Debatte: Reichweite des datenschutzrechtlichen Medienprivilegs im Internet

"Die Abgrenzung zwischen journalistisch-redaktionell gestalteten und sonstigen Telemedien wird als schwierig angesehen. In diesem Zusammenhang stelle sich insbesondere die Frage nach der Reichweite des datenschutzrechtlichen Medienprivilegs im Internet.", zitiert das Gutachten „Konvergenz und regulatorische Folgen“ [1] auf der Seite 22 den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Rheinland-Pfalz.

Ich bitte um Zusendung der dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Rheinland-Pfalz zur Verfügung stehende Dokumente, die:
a) das obenzitierte Zitat begründen
b) und insbesondere nachvollziehbar machen:
- die Art und Umfang der im Zitat oben erwähnten Schwierigkeiten
- die Zusammenhänge zwischen "der Abgrenzung zwischen journalistisch-redaktionell gestalteten und sonstigen Telemedien" und der Reichweite des datenschutzrechtlichen Medienprivilegs im Internet.

[1] Gutachten „Konvergenz und regulatorische Folgen“ - http://www.hans-bredow-institut.de/webfm_send/1049#page=22

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. Januar 2015
  • Frist
    3. März 2015
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Gustav Wall
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: "Die Ab…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
Gustav Wall
Betreff
"neue Medienordnung"-Debatte: Reichweite des datenschutzrechtlichen Medienprivilegs im Internet [#8533]
Datum
28. Januar 2015 19:54
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
"Die Abgrenzung zwischen journalistisch-redaktionell gestalteten und sonstigen Telemedien wird als schwierig angesehen. In diesem Zusammenhang stelle sich insbesondere die Frage nach der Reichweite des datenschutzrechtlichen Medienprivilegs im Internet.", zitiert das Gutachten „Konvergenz und regulatorische Folgen“ [1] auf der Seite 22 den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Rheinland-Pfalz. Ich bitte um Zusendung der dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Rheinland-Pfalz zur Verfügung stehende Dokumente, die: a) das obenzitierte Zitat begründen b) und insbesondere nachvollziehbar machen: - die Art und Umfang der im Zitat oben erwähnten Schwierigkeiten - die Zusammenhänge zwischen "der Abgrenzung zwischen journalistisch-redaktionell gestalteten und sonstigen Telemedien" und der Reichweite des datenschutzrechtlichen Medienprivilegs im Internet. [1] Gutachten „Konvergenz und regulatorische Folgen“ - http://www.hans-bredow-institut.de/webfm_send/1049#page=22
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 2 LUIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m. E. nicht vor. Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG und bitte, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 LUIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn nach an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Gustav Wall <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Gustav Wall

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Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Ihre Anfrage vom 28. 01.2015 Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pf…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihre Anfrage vom 28. 01.2015
Datum
23. Februar 2015 13:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Postanschrift: Hintere Bleiche 34 55116 Mainz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2449 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 23.02.2015 Gesch.Z.: 8.21:0001 Ihre Anfrage vom 28. 01.2015 Reichweite des datenschutzrechtlichen Medienprivilegs im Internet Sehr geehrter Herr Wall, die von Ihnen zitierte Aussage des rheinland-pfälzischen Landesdatenschutzbeauftragten ist folgendem Dokument entnommen: (Teilweise) beantworteter Fragenkatalog der SPD-Bundestagsfraktion, AG Kultur und Medien/ AG Digitale Agenda zur Reform der Medien- und Kommunikationsordnung in Deutschland vom 14 April 2014 Der Fragenkatalog enthielt zahlreiche ganz unterschiedliche Fragen, die auch Bezug zum Datenschutz hatten. Die Fragen mit Datenschutzbezug wurden vom Landesdatenschutzbeauftragten Rheinland-Pfalz vor dem Hintergrund seiner allgemeinen Erkenntnisse aus seiner langjährigen Praxis beantwortet. Dazu gehörte die Frage nach Problemen im Bereich des Telemedienrechts. Hier ist die Abgrenzung der presseähnlichen Telemedien von sonstigen Telemedien problematisch. Ein Kriterium in diesem Zusammenhang ist die Frage nach der journalistisch-redaktionellen Gestaltung des Telemediums. Zu den allgemein hier vorliegenden Erkenntnissen gehört beispielsweise die bekannt gewordene Rechtsprechung zu der genannten Frage; zu verweisen ist hier vor allem auf das Urteil des VG Regensburg vom 11. März 2014, Az. RO 9 K 12.1948; zu verweisen ist außerdem auf die datenschutzrechtliche Literatur (z.B. Lauber-Rönsberg, Internetveröffentlichungen und Medienprivileg, ZD 4/2014, S. 177ff), vor allem auch auf die Kommentarliteratur zu § 41 Bundesdatenschutzgesetz (s. vor allem Dix, Rdnrn. 7 ff zu § 41 BDSG, in Simitis u.a., Komm. z. BDSG, 7. Aufl. 2011) und zu den Mediengesetzen der Länder (etwa zu § 12 Landesmediengesetz Rheinland-Pfalz). Außerdem gibt es immer wieder Eingaben, in denen - zumindest als Vorfrage - entschieden werden muss, ob eine Zuständigkeit des Landesdatenschutzbeauftragten besteht oder ob das in Rede stehende Internet-Angebot (das betroffene Telemedium) dem sogenannten Medienprivileg des § 41 BDSG und der Sonderregelung des § 12 Landesmediengesetz unterliegt. Die im oben genannten Urteil des VG Regensburg ausgeführten Gesichtspunkte sind dann jeweils zu prüfen. Die Rechtslage könnte hier aus der Sicht des Landesdatenschutzbeauftragten durchaus normenklarer gestaltet werden. Hierzu existieren keine besonderen Unterlagen beim Landesdatenschutzbeauftragten, die ergänzende Aufschlüsse geben würden. Ich hoffe, Ihrem Anliegen mit diesen Auskünften entsprochen zu haben, mit freundlichen Grüßen